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Das Individuum als Souverän über seine Nacktbildnisse
Verfügungsgewalt über Weiterverbreitun
https://pixabay.com/de/gesicht-augen-nein-frage-16 (Quelle: https://pixabay.com/de/users/geralt-9301/)
Wisuschil - Media & Law -
Mit Beschluss vom 06. April 2018 hat das Oberlandesgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 13 U 70/17 entschieden, dass die Weiterleitung eines per WhatsApp empfangenen Nacktfotos rechtswidrig ist. Dies gilt erst recht für eine nicht autorisierte Veröffentlichung eines so erlangten Nacktfotos.
Die auf dem betreffenden Nacktfoto abgebildete Person wird sogar auch dann in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt: wenn diese nicht individualisier- oder identifizierbar ist.
Grund für einen insoweit gegebenen Unterlassungsanspruch, sowie eines hiermit korrespondierenden Schadensersatzanspruches, ist das Selbstbestimmungsrecht der fotografisch abgebildeten Person. Die Entscheidung über die Zugänglichmachung oder sogar die Veröffentlichung eines solchen Nacktfotos liegt als ausschließliches Verfügungsrecht beim insoweit fotografisch ab gebildeten Individuum: Welches nach dieser obergerichtlichen Entscheidung auch bei anonymisierten Nacktfotos der alleinige Souverän in Bezug zu deren Weiterverbreitung oder Veröffentlichung ist.
Grund für einen insoweit gegebenen Unterlassungsanspruch, sowie eines hiermit korrespondierenden Schadensersatzanspruches, ist das Selbstbestimmungsrecht der fotografisch abgebildeten Person. Die Entscheidung über die Zugänglichmachung oder sogar die Veröffentlichung eines solchen Nacktfotos liegt als ausschließliches Verfügungsrecht beim insoweit fotografisch ab gebildeten Individuum: Welches nach dieser obergerichtlichen Entscheidung auch bei anonymisierten Nacktfotos der alleinige Souverän in Bezug zu deren Weiterverbreitung oder Veröffentlichung ist.
Die deliktische Handlung zur Verletzung dieses dem Intimbereich des Persönlichkeitsrechts entspringenden Exklusivrechts besteht alleine in der Missachtung eben dieser alleinigen Verfügungsbefugnis der abgebildeten Person. Der Empfang berechtigt lediglich zur höchstpersönlichen Inaugenscheinnahme durch den/die spezifische/n Empfänger/inn: Räumt diesem/dieser jedoch keinerlei Verfügungsbefugnis über weitere Zugänglichmachungen gegenüber weiteren Dritten ein.
Optimal zur - präventiven - Wahrung dieser Rechtsposition in der Praxis wäre es, solchen Versendungen von Nacktfotos über Online-Medien stets eine Persönlichkeitsrechtserklärung beizufügen.
Optimal zur - präventiven - Wahrung dieser Rechtsposition in der Praxis wäre es, solchen Versendungen von Nacktfotos über Online-Medien stets eine Persönlichkeitsrechtserklärung beizufügen.
Eine solche hat die Medien-Kanzlei “Wisuschil - Media & Law“ entworfen und stellt diese eventuell interessierten Personen zum Pauschalhonorar von 99,- € netto gerne - auch rein online sowie individuell angepasst - zur Verfügung.
© 01. Dezember 2018, Rechtsanwalt Andreas Wisuschil, München
Medienrechtlich verantwortlich:
Wisuschil - Media & Law
Rechtsanwalt Andreas Wisuschil
Email: wisuschil@wisuschil.de
Tel.: 089 307 612 77
Sämtliche relevanten Daten abrufbar unter: www.wisuschil.de
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